Satzung
Satzung (Stand 09.02.2022 nach Mitgliederversammlung)
Präambel und Satzung des Adivasihilfe e.V.
Adivasi ist der gemeinsame Name der indigenen Stämme, der Ureinwohner in Indien, die in der indischen Gesellschaft an den Rand gedrängt werden und von Armut, Assimilierung und Vertreibung bedroht sind.
Der Verein setzt sich zum Ziel, in Deutschland Hilfe und Unterstützung für die Adivasi und ihre Dörferentwicklung in Indien zu organisieren.
Der Verein klärt in Deutschland durch Öffentlichkeitsarbeit auf über die Adivasi, ihre Lebens- und Arbeitsweise, ihre bedrohten Rechte sowie über die bis heute andauernde Verdrängung und Vertreibung durch industrielle Großprojekte, die ihnen ihre Lebensgrundlage nehmen.
Er klärt auf über den Beitrag der Lebens- und Arbeitsweise der Adivasi zur Klimagesundung. Die traditionelle Landwirtschaft, die schonende Nutzung der Wälder und die Verteidigung der Wälder gegen Abholzung und Rohstoffabbau sind wichtige Beiträge zum Erhalt des Weltklima.
Der Verein klärt auf über die Kunst und Kultur der Adivasi wie z. B. die Warli-Malerei.
Der Verein hat seine Wurzeln in der Gründung des Adivasi Afforestation Ashram Bhai-Bhoni (AAABB) vor 40 Jahren. Ziel dieser Gründung in Indien war die Verbesserung der ökonomischen Lage der Adivasi in der Bergregion im Koraput Distrikt im Süden des Bundesstaates Odisha. Es wurden neben der Aufforstung Anstrengungen unternommen, um den Kaffeeanbau in dieser Gegend anzusiedeln und Gesundheit und Bildung in diesem Gebiet zu fördern. Daraus sind 3 Kaffeeplantagen als Lehrkaffeegärten entstanden. Hinzu kam ein Zusammenschluss von Dörfern der Region im Rahmen einer dezentralen Kooperative für den Obstanbau für den regionalen Markt.
§1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Adivasihilfe.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Bonn.
§2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 (Zweck des Vereins)
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs.1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Information und Aufklärung über die Adivasi in Deutschland durch Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit in schriftlicher und digitaler Form.
- Die materielle und ideelle Unterstützung der Adivasi in Indien, insbesondere durch die Einwerbung von Spenden und durch die deutsch-indische Entwicklungszusammenarbeit.
- Unterstützung der Entwicklung der Adivasi in Landwirtschaft, Gesundheit und Bildung.
§4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
- Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen sein.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die
- Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger
- Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
- Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§9 (Beiträge)
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§11 (Mitgliederversammlung)
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
- In der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen
- Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
- Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
- Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 (Vorstand)
- Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
- Wiederwahl ist zulässig.
- Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§13 (Kassenprüfung)
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen.
- Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
- Wiederwahl ist zulässig.
§14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die: Adivasi Koordination in Deutschland e.V. – c/o Dr. Theodor Rathgeber – Jugendheimstrasse 10 – D- 34132 Kassel der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Bonn, den 09.02.2022
Dr. Oluf Hübner
Erster Vorsitzender